Leitfaden für die Umweltkennzeichnung der Verpackungen im Sinne des Art. 219, Absatz 5 des GVD 152/2006 i.g.F.

Leitfaden für die Umweltkennzeichnung der Verpackungen im Sinne des Art. 219, Absatz 5 des GVD 152/2006 i.g.F.

Übersetzung in deutscher Sprache durch den Bereich Umweltschutz der Handelskammer Bozen. Im Zweifelsfall ist der italienische Wortlaut der „linee guida sull’etichettatura ambientale degli imballaggi“ gültig.

Einführung

 

Am 11. September 2020 wurde im Gesetzesanzeiger das gesetzesvertretende Dekret vom 3. September 2020, Nr. 116 veröffentlicht. Es setzt die EU-Richtlinie 2018/851 über Abfälle und die EU-Richtlinie 2018/852 über Verpackungen und Verpackungsabfälle um.

Insbesondere hat Art. 3, 3. Absatz, Buchstabe c) des Dekrets Änderungen am 5. Absatz des Art. 219 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 i.g.F. „Normen im Umweltbereich“ in Bezug auf „Kriterien zur Information über die Tätigkeit der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen“ eingeführt, mit Übernahme und Bekräftigung der Vorschriften des Art. 8, 2. Absatz der Richtlinie 94/62/EG1.

Der vorliegende Text des „Leitfadens für die Umweltkennzeichnung der Verpackungen im Sinne des Art. 219, Absatz 5 des GVD 152/2006 i.g.F.“ wurde unter Berücksichtigung der Leitlinien des nationalen Verpackungskonsortiums (CONAI) ausgearbeitet, mit dem Ziel, die Unternehmen mit Leitlinien für die Umsetzung und Verwaltung in der Erfüllung der Gesetzesvorschriften zu unterstützen. Der Vorschlag des CONAI entstand nach einer Reihe von Gesprächen, insbesondere mit UNI, Confindustria und Federdistribuzione, um die zahlreichen Meldungen von Betrieben und Erzeugerverbänden, gewerblichen Nutzern und Handelsleuten zu vertiefen. Zudem wurde dieses Dokument einer öffentlichen Befragung unterzogen und in Anbetracht der fortlaufenden Gespräche mit den Unternehmen und Verbänden, aber auch der einschlägigen Gesetzesneuerungen mehrmals aktualisiert.

Diese Ausgabe könnte daher aufgrund neuer Gesetzesvorschriften (auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene) sowie neuer spezifischer Hinweise, technischer Vereinfachungen und neuer Kennzeichnungsmodalitäten, die sich aus den Gesprächen mit den Unternehmerverbänden ergeben sollten, periodisch aktualisiert oder geändert werden.

Grundlagen der Umweltkennzeichnung

 

Das gesetzesvertretende Dekret vom 3. September 2020, Nr. 116 besagt, dass alle Verpackungen „gemäß den Modalitäten, die von den anwendbaren technischen UNI-Normen vorgesehen sind, und in Konformität mit den Beschlüssen der Kommission der Europäischen Union angemessen gekennzeichnet sein müssen, um die Sammlung, die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling der Verpackungen zu erleichtern und den Verbrauchern korrekte Informationen über die Endbestimmung der Verpackungen zu liefern. Die Hersteller sind zudem verpflichtet, zur besseren Kennzeichnung und Einstufung der Verpackung die Beschaffenheit der verwendeten Verpackungsmaterialien im Sinne der Entscheidung 97/129/EG der Kommission anzugeben.

Gegenstand des Artikels 219, Absatz 5 ist die Umweltkennzeichnung zur Bewirtschaftung des Verpackungsabfalls im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 94/62/EG, unabhängig von jeder anderen Kennzeichnungspflicht in Zusammenhang mit dem verpackten Produkt.

Nachfolgend führen wir die Auslegung der einzelnen Teile des Artikels an, aus der dann die weiter unten angeführten Erklärungen und Vertiefungen mit konkreten Beispielen abgeleitet werden. Werfen wir nun einen gemeinsamen Blick darauf.


Alle Verpackungen müssen gemäß den Modalitäten, die von den anwendbaren technischen UNI-Normen vorgesehen sind, angemessen gekennzeichnet sein.


  • Alle Verpackungen müssen „angemessen“ gekennzeichnet sein, das heißt in der Form und Art und Weise, welche der Betrieb für die Erreichung des Zieles für geeignet und wirkungsvoll erachtet.
  • Der Verweis auf die UNI-Normen ist sehr allgemein gehalten; zudem sind diese Normen freiwilliger Natur. Aus der Norm lässt sich somit Folgendes ableiten: Wer bestimmte Inhalte in der Umweltkennzeichnung mitteilen möchte, muss die entsprechenden UNI-Normen anwenden. Welche Informationen können jedoch über die UNI-Normen geliefert werden, auf die sich das Gesetz bezieht?
     
    • Die Kennzeichnung der Verpackungsmaterialien für die Kunststoffverpackungen. Sieht die Entscheidung 129/1997 keine spezifische Kennzeichnung für einen bestimmten Polymer vor, sind die Norm UNI EN ISO 1043-1 für die Kennzeichnung von Kunststoffen, die nicht in der Entscheidung 129/1997 vorgesehen sind, und die UNI 10667-1 zur Kennzeichnung und Erkennung von Polymeren, die aus dem Recycling stammen, anzuwenden.
    • Die Kennzeichnung der Verpackungsmaterialien für Mehrschichtverpackungen aus Kunststoff. Auch für diese Fälle sieht die Entscheidung 129/97/EG keine spezifischen Identifikationskodes vor: Die Norm EN ISO UNI 11469 bietet diesbezüglich interessante Informationen für die Mitteilung der Zusammensetzung von Strukturen, die aus mehreren Polymeren bestehen.
    • Umwelt-Eigenerklärungen. Wer fakultativ zusätzliche Informationen über die Umweltmerkmale der Verpackung (Beschriftungen, Symbole/Piktogramme oder andere ähnliche Botschaften, Umwelt-Claims) liefern möchte, muss auf die Norm UNI EN ISO 14021 Bezug nehmen.

Die Verpackungen müssen in Konformität mit den Beschlüssen der Kommission der Europäischen Union angemessen gekennzeichnet sein, um die Sammlung, die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling der Verpackungen zu erleichtern...


Zurzeit finden wir unter den „Beschlüssen“ der Kommission der Europäischen Union, die sich auf die Umweltkennzeichnung beziehen könnten, um die Sammlung, die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling der Verpackungen zu erleichtern, nur die Entscheidung 129/1997/EG, die nachfolgend spezifisch angeführt wird.


... und den Verbrauchern korrekte Informationen über die Endbestimmung der Verpackungen zu liefern.


Wer ist ein Verbraucher?

Laut Gesetzbuch über den Verbrauch (Art. 3 Absatz 1) ist der Verbraucher oder Nutzer „eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können...“

Das gesetzesvertretende Dekret 152/2006 liefert in Art. 218, Absatz 1), Buchstabe v) grundsätzlich dieselbe Definition und bezeichnet den Verbraucher als Subjekt, welches nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit für den eigenen Gebrauch Verpackungen, Artikel oder verpackte Waren erwirbt oder importiert.

Welche Informationen sind in Verbindung mit der Endbestimmung der Verpackungen vorgesehen?

Die Informationen in Bezug auf die letzte Bestimmung der Verpackungen betreffen die korrekte Entsorgung der ausgedienten Verpackung, z.B. Raccolta differenziata. Verifica le disposizioni del tuo Comune [Getrennte Müllsammlung. Überprüfen Sie die Bestimmungen Ihrer Gemeinde].

Auf welche Verpackungen treffen diese Informationen zu?

Diese Informationen sollten folgende Verpackungen betreffen:

  • die Verpackungen, die dem Endverbraucher in derselben Form zum Verkauf oder unentgeltlich angeboten werden;
  • die Verpackungen, die dem Endverbraucher in Form vorverpackter Produkte zum Verkauf oder auch unentgeltlich angeboten werden,

während die für Handels- und Gewerbekanäle (B2B) bestimmten Verpackungen (Verpackungen, die als solche oder in Form von vorverpackten Produkten dem Gewerbetreibenden überreicht werden, d.h. der „natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung ihrer unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, oder ihrem Mittelsmann - Art. 3 Absatz 1 des Gesetzbuches über den Verbrauch) ausgeschlossen sind.


Die Hersteller sind zudem verpflichtet, zur besseren Kennzeichnung und Einstufung der Verpackung die Beschaffenheit der verwendeten Verpackungsmaterialien im Sinne der Entscheidung 97/129/EG der Kommission anzugeben.


  • In Zusammenhang mit der Materialkennzeichnung spricht der Gesetzgeber in keiner Weise von einer expliziten Bestimmung für den Verbraucher; daher liegt kein Grund vor, die für gewerbliche Kanäle bestimmten Verpackungen von der Kennzeichnung und Einstufung gemäß Entscheidung 129/97/EG auszuschließen. Alle Verpackungen unterliegen somit der Kennzeichnung und Einstufung.
  • Nur in Bezug auf die Anbringung der Kodes für die Kennzeichnung des Materials gemäß Entscheidung 97/129/EG gilt die Pflicht ausdrücklich für die Hersteller.
  • Sieht die Entscheidung 129/97/EG keine spezifische Kennzeichnung von plastischen Polymeren in der Zusammensetzung der Verpackung vor, können auch fakultativ die oben beschriebenen UNI EN ISO-Normen eingesetzt werden.

Wie kann die Pflicht erfüllt werden? Einige Lösungen

Nachdem der Rechtsrahmen und die erforderlichen Informationen für die Umweltkennzeichnung der Verpackungen feststehen, ist auch in Erwägung zu ziehen, dass anstelle der physischen Anbringung dieser Informationen auf der Verpackung auch die Verfügbarkeit über digitale Kanäle nach Wahl möglich ist (z.B. App, QR-Codes, Websites). Diese erleichtern die produktiven, operativen und wirtschaftlichen Verfahren der Unternehmen, die solche Verpackungen in mehreren Ländern der Europäischen Union in Verkehr bringen, und gewährleisten den freien Warenverkehr im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beim Einsatz digitaler Kanäle müssen die Anleitungen zur Einsicht in die oben beschriebenen Pflichtinformationen für den Benutzer bekanntgemacht und einfach zugänglich sein. Weitere Vertiefungen zu diesem Thema sind im Kasten auf Seite 19 zu finden.

Es wurden ferner einige spezifische Fälle ermittelt, in denen besondere physische und/oder technische Einschränkungen bestehen. Dies ist zum Beispiel bei neutralen Verpackungen der Fall. Für diese Fälle werden in den vorliegenden Leitlinien Alternativen zur physischen Kennzeichnung auf der Verpackung geliefert. Diese sehen die Verwendung externer Träger vor. Weitere Infos dazu sind im Kasten auf Seite 18 zu finden.

 

 

 

 


ÜBERBLICK

Aus dem Gesetzestext geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

  • Auf allen (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen müssen die Hersteller den alphanumerischen Code angeben, der von der Entscheidung 97/129/EG vorgesehen ist.
  • Alle Verpackungen müssen „angemessen“ gekennzeichnet sein, das heißt in der Form und Art und Weise, welche der Betrieb für die Erreichung des Zieles für geeignet und wirkungsvoll erachtet.
  • Auf den Verpackungen, die für Verbraucher bestimmt sind, müssen auch die angemessenen Anleitungen für die getrennte Müllsammlung abgebildet sein.
  • Für Verpackungen aus Kunststoff, die mit Polymeren oder einer Kombination aus denselben hergestellt werden, die nicht ausdrücklich in der Entscheidung 97/129/EG vorgesehen sind, kann auf die Normen UNI 1043-1 zur Kennzeichnung von nicht angeführten Kunststoffen und auf UNI 10667-1 zur Kennzeichnung und Ausweisung von Polymeren, die aus dem Recycling stammen, Bezug genommen werden.

 


 

RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE LEITFÄDEN

Nachfolgend sind die Ergebnisse der Überprüfung der bestehenden technischen Bezugsnormen angeführt.

 

Schaffen wir Klarheit

Wann ist eine Verpackung recyclingfähig?

Die Verpackungen, die im Sinne der technischen Norm UNI EN ISO 13430 als recyclingfähig eingestuft werden können, erfüllen die Anforderungen für bestehende Recyclingtechniken, das heißt:

  • es muss eine effiziente Technik für das Recycling der Verpackung geben;
  • es muss eine bestimmte Masse gegeben sein, damit ein effizientes Recyclingverfahren möglich ist;
  • es muss einen Absatzmarkt für die aus dem Recycling gewonnenen Materialien geben.

Diese Kriterien müssen anhand von Untersuchungen und spezifischen Studien bewertet werden.

 (Weitere Informationen über Design for recycling sind in den Leitfäden von Progettare Riciclo zu finden).

 

Wann ist eine Verpackung als kompostierbar anzusehen?

Eine Verpackung ist biologisch abbaubar und kompostierbar, wenn sie der technischen Norm UNI EN ISO 13432 entspricht. Dabei handelt es sich um einen harmonisierten europäischen Standard, der im Rahmen der Verpackungsrichtlinie 94/62 die „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau (...)“ bescheinigt. Die Zertifizierung der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit wird von akkreditierten Drittorganisationen ausgestellt. Die Akkreditierung dieser Organisationen erfolgt durch die nationale einheitliche Akkreditierungsorganisation, d.h. in Italien durch Accredia. Auf der Website von Accredia ist eine Datenbank der akkreditierten Organisationen und Labors einsehbar, die zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen ermächtigt sind (accredia.it/banche-dati).

 

Welche Verpackungen können in der getrennten Müllsammlung entsorgt werden?

Die Verpackungen können über die getrennte Müllsammlung entsorgt werden, unabhängig davon, ob sie zum heutigem Stand der Technik recyclingfähig sind oder nicht, vorbehaltlich aller guten Regeln für eine hochwertige getrennte Müllsammlung (allen voran die Regel, die Verpackung immer vor der Entsorgung zu entleeren). Dank des Systems CONAI - Abfallkonsortien nach Lieferkette werden die recyclingfähigen Verpackungen dem Recycling zugeführt und die restlichen Verpackungen für die Energierückgewinnung verwendet.

Die Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung fällt unter die Zusatzinformationen, die der Betrieb auf der Verpackung angeben kann, unabhängig von den Informationen bezüglich der Entsorgung der Verpackung.

Die einzige Ausnahme bilden hier die Verbundverpackungen (und/oder Verpackungen mit Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen, die nicht manuell getrennt werden können), die vorwiegend aus Papier mit einem Zellulosegehalt unter 60% des Gesamtgewichtes bestehen: Ein solcher Prozentsatz beeinträchtigt die Recyclingfähigkeit der Verpackung, mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Im Recyclingprozess erzeugen 100 kg solcher Verpackungen über 85 kg Trockenabfall und knapp 150 kg Nassabfall, die nach entsprechendem Wasser- und Stromverbrauch in einer Deponie entsorgt werden müssen. Da es sich hier um Verpackungen handelt, die nicht mit Papier und Pappe recycelt werden können, sollten die Hersteller in der Kennzeichnung die Entsorgung als Restmüll empfehlen, um die Umweltauswirkungen ihrer Bewirtschaftung als Abfall soweit möglich einzuschränken.

Die Inhalte der Umweltkennzeichnung: einige Beispiele

Laut Auslegung des Gesetzestextes ist bei der Erstellung der Mindestinhalte der Kennzeichnung je nach Bestimmung der Verpackung zwischen zwei spezifischen Situationen zu unterscheiden: B2B (Handel/Gewerbe) oder B2C (Verbraucher). Von dieser Ausgangslage ausgehend unterscheidet daher auch der Leitfaden bei der Erstellung der Angaben zwischen B2B-Verpackungen und B2C-Verpackungen und zusätzlich nach Art der Verpackungsstruktur: Ein- oder Mehrkomponenten-Verpackungen und -Verpackungssysteme.

Die nachfolgend beschriebenen Aufstellungen enthalten drei Arten von Informationen:

  • Pflichtinformationen, um der Norm zu entsprechen
  • besonders empfohlene Informationen, die einer wirksameren Kommunikation dienen
  • empfohlene Informationen, um nützliche Hinweise für eine hochwertige Sammlung zu liefern
DIE UMWELTKENNZEICHNUNG DER EINKOMPONENTEN-VERPACKUNGEN FÜR HAUSHALTE (B2C)

Auf Einkomponenten-Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen folgende Informationen angegeben werden:

  1. Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG
  2. Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird:
    • die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale prevalente in peso)“ [„Sammlung /gewichtsmäßig überwiegende Werkstofffamilie“] anzugeben

    oder

    • die gewichtsmäßig überwiegende Werkstofffamilie anzugeben und mit der Formulierung „Raccolta differenziata“ [„Getrennte Müllsammlung“] und der Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, zu ergänzen.

Gesetzestext selbst enthält keine genauen Formulierungen, sondern nur die Empfehlung, Verpackungen angemessen zu kennzeichnen, und ist somit vor allem auf die Erreichung der Zielvorgaben ausgerichtet. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die zweite Option bereits dem Artikel 11 der Abfall-Richtlinie entspricht, laut der die Mitgliedstaaten zumindest für Papier, Metalle, Kunststoffe und Glas sowie innerhalb 1. Jänner 2025 für Stoffe die getrennte Müllsammlung einführen müssen.

Andere Informationen, die der Umweltkennzeichnung nach eigenem Ermessen hinzugefügt werden können, betreffen die Art der Verpackung und die Hinweise an den Verbraucher in Hinblick auf eine hochwertige getrennte Müllsammlung.


DIE UMWELTKENNZEICHNUNG DER MEHRKOMPONENTEN-VERPACKUNGEN FÜR HAUSHALTE (B2C)

Bei Verpackungen, die aus mehreren Komponenten bestehen, muss zwischen nicht manuell trennbaren Komponenten (siehe Beispiel der Papieretikette, die an einer Glasflasche klebt) und Komponenten, die vom Endverbraucher getrennt werden können (Beispiel mehrteilige Verpackung von Snacks), unterschieden werden. Im Sinne der Entscheidung 129/97/EG muss nämlich die Kennzeichnung und Klassifizierung für alle manuell trennbaren Komponenten des Verpackungssystems vorgenommen werden.

Das bedeutet, dass jede Komponente, die manuell vom Verpackungssystem getrennt werden kann, mindestens folgende Informationen aufweisen muss:

  1. Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG
  2. Hinweise für die Entsorgung, wenn diese nicht bereits auf der externen Verpackung angegeben sind. Empfohlen wird:
    • die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale prevalente in peso)“ [„Sammlung /gewichtsmäßig überwiegende Werkstofffamilie“] anzugeben
      oder
    • die gewichtsmäßig überwiegende Werkstofffamilie anzugeben und mit der Formulierung „Raccolta differenziata“ [„Getrennte Müllsammlung“] und der Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, zu ergänzen.

Der Gesetzestext selbst enthält keine genauen Formulierungen, sondern nur die Empfehlung, Verpackungen angemessen zu kennzeichnen, und ist somit vor allem auf die Erreichung der Zielvorgaben ausgerichtet. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die zweite Option bereits dem Artikel 11 der Abfall-Richtlinie entspricht, laut der die Mitgliedstaaten zumindest für Papier, Metalle, Kunststoffe und Glas sowie innerhalb 1. Jänner 2025 für Stoffe die getrennte Müllsammlung einführen müssen. 

Falls es nicht möglich sein sollte, die Pflichtinformationen auf jeder einzelnen Komponente abzubilden, weil z.B. nicht genügend Platz vorhanden ist, bzw. wegen anderer technologischer Einschränkungen, können diese auf dem Hauptkörper auf der Präsentierverpackung angegeben werden.

Für solche Fälle wird folgendes Format empfohlen:

  1. Art der Verpackung (ausgeschriebene Beschreibung oder grafische Darstellung) der verschiedenen manuell trennbaren Komponenten;
  2. Für jede Art von Verpackung die Angabe des Identifikationskodes des Verpackungsmaterials jeder einzelnen manuell trennbaren Komponente gemäß Entscheidung 129/97/EG;
  3. Für jede Art von Verpackung Hinweise für die Entsorgung mit deutlicher Angabe der Werkstofffamilie jeder einzelnen Komponente.

Auch in diesem Fall kann der Verbraucher zusätzlich mit spezifischen Hinweisen für eine hochwertige getrennte Abfallsammlung unterstützt werden.

In beiden Fällen, die sich auf die für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen beziehen, können die Informationen entweder durch physische Anbringung einer deutlichen und lesbaren Kennzeichnung auf der Verpackung oder durch digitale Kanäle eigener Wahl zur Verfügung gestellt werden (siehe Kasten auf Seite 19).

In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei neutralen Vorverpackungen, können die Informationen auch über Aushängung in der Verkaufsstelle übermittelt werden (für weitere Infos siehe Kasten auf Seite 18).

Schaffen wir Klarheit

Aus einem einzigen Material bestehende Verpackung, Verbundverpackung oder aus mehreren Komponenten bestehende Verpackung?

Um die Umweltkennzeichnung besser zu verstehen, vor allem, wenn es sich um komplexe

Verpackungssysteme handelt, lohnt es sich, die verschiedenen Begriffsbestimmungen genauer zu beleuchten.

  • Aus einem einzigen Material bestehende Verpackung → Verpackung, die aus einem einzigen Werkstoff besteht (z.B. eine Pappschachtel, ein Stöpsel aus Kunststoff, eine Aluminiumfolie). Zu diesen Verpackungen gehören auch die Mehrschichtverpackungen, deren Struktur aus verschiedenen Kunststoffpolymeren besteht, die nicht voneinander getrennt werden können (typischerweise gekoppelte oder gemischte Polymere).
  • Verbundverpackung → Verpackung, die aus verschiedenen Materialien zusammengesetzt ist, die nicht manuell getrennt werden können (vorwiegend Mehrschicht-Verbundverpackungen oder komplexe Systeme wie Verschlüsse, die aus verschiedenen Teilen aus unterschiedlichem Material zusammengesetzt sind).
  • Mehrkomponenten-Verpackungen → System bestehend aus einer Verpackung, die als Hauptkörper bezeichnet wird (z.B. eine Flasche), und anderen Verpackungen, die Komponenten genannt werden (z.B. der Korken oder die Etikette), die manuell vom Hauptkörper getrennt werden können oder auch nicht.
Was sind manuell trennbare Komponenten?

 Eine manuell trennbare Komponente ist eine Komponente, die der Benutzer allein mit den Händen und ohne Einsatz weiterer Hilfsmittel und Werkzeuge vom Hauptkörper zur Gänze trennen kann, ohne seine Gesundheit und Unversehrtheit zu gefährden (unbeschadet kleinerer Materialreste, die nach der Trennung haften bleiben).

Was geschieht mit den nicht manuell trennbaren Komponenten?

 Die Verpackungssysteme, die einen Hauptkörper und andere Zusatzkomponenten vorsehen, die nicht manuell trennbar sind (zum Beispiel Haftetiketten, Korken und nicht trennbare Verschlüsse, Fenster), müssen zwingend mit dem Identifikationskode des Materials des Hauptkörpers und den Hinweisen für die Entsorgung mit Bezugnahme auf den Werkstoff des Hauptkörpers versehen sein.

Soweit möglich kann der Identifikationskode des Werkstoffs gemäß Entscheidung 129/97/EG auch auf den nicht manuell trennbaren Komponenten angebracht werden; auf letzteren wird allerdings nicht die Angabe zur Sammlung abgebildet.

Sieht das Verpackungssystem hingegen Komponenten vor, die vom Hauptkörper manuell trennbar sind, müssen auf jeder einzelnen Komponente der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise für die Entsorgung abgebildet werden.

 

DIE UMWELTKENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN FÜR HANDEL UND/ODER GEWERBE (B2B)

 Die B2B-Verpackungen, z.B. Verpackungen für Wirtschaftstreibende oder für Transporte, Logistik oder Warenausstellung, müssen laut unserer Gesetzesauslegung nicht unbedingt Informationen über die Endbestimmung der Verpackungen wiedergeben. Sie müssen jedoch die Kodierung der Werkstoffe der Verpackungen entsprechend der Entscheidung 129/97/EG enthalten.

Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.

Auch in diesem Fall können die zwingenden und fakultativen Informationen anstatt durch die physische Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung über digitale Kanäle nach Wahl (siehe Kasten auf Seite 19) oder durch die Transportdokumente oder andere Unterlagen, die die Ware begleiten, übermittelt werden (für Vertiefungen siehe Kasten auf Seite 18).

Wie wird die Umweltkennzeichnung erstellt?

In diesem Abschnitt werden nach den vorab angestellten Überlegungen die Informationen vorgestellt, welche in der Umweltkennzeichnung angegeben werden können:

  • Alphanumerischer Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG
  • Werkstofffamilie
  • Hinweise für die Entsorgung

Es werden die Anhänge der Entscheidung 129/97/EG für jeden Werkstoff und für die Mehrschicht-Verbundverpackungen mit den Kodes angeführt, die zur Kennzeichnung der Zusammensetzung des Verpackungsmaterials zu verwenden sind. Dazu werden auch einige Beispiele vollständiger Umweltkennzeichnungen abgebildet, die sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinformationen als auch die fakultativen Angaben enthalten.

Die Beispiele sind nicht als einzig mögliches Kennzeichnungsschema zu verstehen, sondern sind nur eine mögliche Lösung, die der Betrieb anwenden kann. Sie enthalten auch nicht alle möglichen fakultativen Informationen. Jeder Betrieb kann nach eigenem Ermessen die Grafik und Präsentation wählen, mit der er die Informationen kommunizieren möchte; diese müssen nur wirksam sein und im Einklang mit den Zielen des Art. 219, Absatz 5 stehen.

Für die grafische Abbildung von Beschreibungen und Symbolen empfiehlt es sich, auf den Verpackungen, die für den italienischen Markt bestimmt sind, die Farben gemäß Norm UNI 11686 zu verwenden (Abfallbewirtschaftung - Waste visual elements - Elemente für die visuelle Kennzeichnung von Behältern für die Sammlung von Hausmüll).

Für die nachfolgenden Beispiele wurden die von der technischen Norm vorgesehenen Farbkodes gewählt.

 

UNI-Norm 11686

Die Norm definiert die Farben und weiteren Elemente zur visuellen Kennzeichnung der Mülltonnen, um diese für den Endverbraucher unmittelbar erkenntlich zu machen.

Die Bürger und Bürgerinnen trennen den Müll immer öfter in mehreren Städten und Gemeinden. In solchen Fällen können die Farbkodes bei der Ermittlung der jeweiligen Tonne behilflich sein und die Mülltrennung in fremden Gemeinden erleichtern.

Die Norm gestattet die unmittelbare Identifizierung seitens der Verbraucher und sieht folgende Farben vor:

 

Schaffen wir Klarheit

Zusammenlegung oder Behandlung: die Regel der > 5%

 Im Sinne der Entscheidung 129/97/EG sind unter „Verbundverpackungen“ Verpackungen zu verstehen, die sich aus verschiedenen Materialien zusammensetzen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können.

Diese Verpackungen können entweder durch eine Behandlung (z.B. Coating, Metallisierung, Laminierung, Lackierung) oder durch eine regelrechte Zusammenlegung von Materialien hergestellt werden.

Für solche Verpackungen sieht die Entscheidung 129/97/EG in Anhang VII unterschiedliche alphanumerische Kodierungen je nach gewichtsmäßig überwiegender Werkstofffamilie und Sekundärverbundstoff vor.

 

Die 5%-Schwelle

Um die Materialien der Verbund- oder Mehrschichtverpackungen korrekt kennzeichnen zu können, gehen wir von der Annahme aus, dass die Verpackung wie eine aus einem einzigen Material bestehende Verpackung zu behandeln und gemäß dem gewichtsmäßig überwiegenden Werkstoff zu kennzeichnen ist, wenn das Gewicht des Sekundärwerkstoffes weniger als 5% des Gesamtgewichtes der Verpackung ausmacht. Andernfalls sind die Kennzeichnungen gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG anzuwenden, wenn es sich um eine Verbundverpackung handelt, bzw. die Kennzeichnung „7“ laut Anhang I, wenn es sich um eine Mehrschicht-Verpackung aus Kunststoff handelt. Diese Schwelle gilt auch für Verpackungen mit mehreren Sekundärverbundstoffen, von denen einer ein Gewicht unter 5% des Gesamtgewichtes aufweist: Dieses Material wird bei der Kennzeichnung nicht berücksichtigt.

Ebenso gilt diese Schwelle, wenn zwei oder mehrere Sekundärverbundstoffe vorhanden sind und diese gemeinsam weniger als 5% des Gesamtgewichtes ausmachen, sodass die Verpackung als eine aus einem einzigen Material bestehende Verpackung angesehen wird. Überschreitet hingegen die Summe der Gewichte der Sekundärverbundstoffe die Schwelle der 5%, wird die Verpackung mit den Kodes gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG für Verbundstoffe in Bezug auf die Materialien, aus denen sich die Verpackung zusammensetzt, gekennzeichnet.

Diese Vereinfachung stützt sich auf den DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/665, laut dem die Mitgliedstaaten für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben des Recyclings die Verbundverpackungen aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien erfassen und melden müssen, aber „von dieser Anforderung abweichen können, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht“.

 

Wie sind die Werkstoffe zu behandeln, die kein Verpackungsmaterial sind (zum Beispiel Klebstoffe, Tinten, Keramik, Gummi)?

Wird die Verpackung mit einem der Verpackungswerkstoffe (Stahl, Aluminium, Papier, Holz, Kunststoff, Glas) in Zusammenlegung oder Behandlung mit einem anderen Material, das kein Verpackungsmaterial ist (z.B. Klebstoff, Tinte, Keramik, Gummi) erstellt, wird sie wie eine aus einem einzigen Material bestehende Verpackung behandelt.

So trägt zum Beispiel eine Verpackung aus HDPE mit einer Schicht Tinte und Einsatz von Klebstoffen, deren Gewicht mehr als 5% der Gesamtmasse der Verpackung ausmacht, nur die Kennzeichnung für Verpackungen, die ausschließlich aus HDPE bestehen.


Besondere Fälle - Erläuterungen des Ministeriums für den ökologischen Wandel vom 17.
Mai 2021 

Das Ministerium für den ökologischen Wandel hat in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 geklärt, wie bei tatsächlichen operativen Schwierigkeiten in der direkten Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung vorzugehen ist:

  • Neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Verpackungen, die für Handels- und Gewerbekanäe bestimmt sind, oder mögliche halbfertige Verpackungen.

Da es sich um B2B-Verpackungen handelt, kann die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.

  • Vorverpackungen und Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht je nach Vertrieb

Die Vorverpackungen sind im Rundschreiben vom 31. März 2000, Nr. 165 des damaligen Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 92, Allgemeine Reihe vom 19. April 2000, definiert: Damit sind Verpackungen von unterschiedlichem Gewicht gemeint, die oft an der Theke für frische Produkte oder mit freier Bedienung verwendet werden und deren Bestimmung erst nach Abfüllung des entsprechenden Produktes bekannt ist. Auch in diesem Fall erweist sich die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung als schwierig: Es könnte sich nämlich um Verpackungen handeln, die für frische Nahrungsmittel (z.B. Fisch) bestimmt sind und daher nicht bedruckt werden dürfen, oder in anderen Fällen um Verpackungen, deren Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs nicht sicher feststeht (und daher nicht bekannt ist, ob sie für den Haushalt bestimmt sind); oder etwa um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle zubereitet/geschnitten werden (z.B. Alu- oder Kunststofffolien), und daher nicht vorab bedruckt werden können.

In solchen Fällen gilt die Kennzeichnungspflicht als erfüllt, wenn die Informationen über die Zusammensetzung der Verpackung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG und die Informationen für den Verbraucher in Bezug auf die korrekte getrennte Müllentsorgung aus Informationsblättern hervorgehen, die den Endverbrauchern in den Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt werden (z.B. neben den Informationen über enthaltene Allergene, oder auf Blättern neben der Theke) oder durch die Bereitstellung dieser Informationen in Websites in vordefinierten Standardblättern.

Diese Lösung ist auch für die Kennzeichnung anderer neutraler Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, möglich.

  • Kleine, mehrsprachige und importierte Verpackungen

Mit kleinen Verpackungen sind gemeint:

  1. Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2beträgt - Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, welche die Angabe auf den Lebensmittelverpackungen der Nährwerte der darin enthaltenen Produkte vorschreibt und die Möglichkeit vorsieht, die kleinen Verpackungen von dieser Pflicht auszuschließen;
  2. Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml - Begriffsbestimmung aus der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Art. 29 Absatz 2 und Punkt 1.5.2, Teil I Anhang I, laut der die als gefährlich eingestuften Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind, mit einer Etikette ausgestattet werden müssen, auf der die spezifischen Elemente aufgelistet sind; dabei sieht die Verordnung einige Ausnahmen für kleine Verpackungen vor.

In Bezug auf all diese Fälle hat das Ministerium für den ökologischen Wandel geklärt, dass bei tatsächlichen physischen und/oder technologischen Einschränkungen bei der physischen Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung die entsprechenden Informationen über digitale Kanäle geliefert werden können. Sollte auch dies nicht möglich sein, müssen sie auf der Website des Betriebes und/oder des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden.

Um dem Endverbraucher die vorgeschriebenen Umweltinformationen über die Zusammensetzung und die Entsorgung der Verpackungen leichter zugänglich zu machen, wird empfohlen, auf der Verpackung oder in der Verkaufsstelle deutlich anzugeben, wie diese Informationen digital oder im Netz zu finden sind.

Diese Lösungen sind auch bei Problemen in Verbindung mit mehrsprachigen und/oder importierten Verpackungen angezeigt.

  • Einsatz digitaler Lösungen

Um die Kennzeichnungspflicht für Verpackungen zu erfüllen, ist es immer möglich, auf digitale Kanäle zurückzugreifen (z.B. App, QR-Code, Websites). Dies entspricht dem technologischen Innovationsprozess und der Vereinfachung der Verfahren und ist zudem ein wesentlicher Aspekt im Nationalen Plan für Aufbau und Resilienz (PNRR). Die digitalen Kanäle können die direkt auf der Verpackung angebrachten Informationen ersetzen oder ergänzen.

Solche Mittel können sowohl eingesetzt werden, um die Übermittlung der Pflichtinformationen entlang der Lieferkette in den Gewerbe- und Handelsprozessen zu erleichtern, als auch um dem Endverbraucher die Beschaffenheit der Verpackungsmaterialien mitzuteilen und Hinweise für die korrekte Entsorgung zu liefern. Ist die Verpackung für den Endverbraucher bestimmt, muss das verpflichtete Subjekt auf der Verpackung oder in der physischen oder virtuellen Verkaufsstelle, zu der der Verbraucher Zugang hat, die Anleitungen anführen, um dem Verbraucher über digitale Kanäle (App, QR-Code, Websites, etc.) die Einsicht in die Pflichtinformationen zu ermöglichen. Alternativ dazu können diese Anleitungen über herkömmliche oder digitale Kanäle, durch Kampagnen und/oder Aktionen, die direkt von den Betrieben oder mit dem Beitrag und der Zusammenarbeit der repräsentativsten Verbände des Fachsektors gefördert werden, verbreitet und zugänglich gemacht werden.

Um die Informationen über die Umweltkennzeichnung zur Verfügung zu stellen, kann somit ein digitales Instrument verwendet werden, das auf eine spezifische Seite mit den Inhalten über die Umweltkennzeichnung für die jeweilige Verpackung verweist, vorausgesetzt, dass der Zugang zur spezifischen Information für die jeweilige Verpackung einfach und unmittelbar und die Information genau und leicht auslegbar ist. Es wird daher empfohlen, die Verpackung auf den entsprechenden Kanälen deutlich anzugeben, damit der Endverbraucher die Informationen leichter finden und einsehen kann.

VERPACKUNGEN AUS STAHL

 

Beispiele

 
VERPACKUNGEN AUS ALUMINIUM
 
Beispiele

 

Kode 42: Wenn das Metall weder Stahl noch Aluminium ist

Besteht eine Verpackung aus einem Metall, das weder Stahl noch Aluminium ist und für das in Anhang III der Entscheidung 129/97/EG keine spezifische Kodierung vorgesehen ist, wird die Nummerierung „42“ empfohlen, d.h. die erste Kodierung der Tabelle, der kein Werkstoff zugeordnet ist und die daher für andere nicht vorgesehene Metalle verwendet werden kann.

 
VERPACKUNGEN AUS PAPIER

 

Papier, Papppapier oder Wellpappe?

Papier hat eine Grammatur bis zu 150 g/m2, Pappe hingegen eine Grammatur von über 600 g/m2, die auch bis zu 1100 g/m2 ansteigen kann. Papppapier ist grammaturmäßig zwischen Papier und Papier anzusiedeln; seine Grammatur beträgt 250 bis 450 g/m2. Somit sind zwei Grammaturbereiche (zwischen 150 und 250 g/m2 und zwischen 450 und 600 g/m2) keinem spezifischen Material zugeordnet: Im ersteren Fall kann das entsprechende Produkt Papier oder Papppapier, im zweiten Fall Papppapier oder Pappe sein.

https://www.comieco.org/glossario/

Beispiele

 

VERPACKUNGEN AUS HOLZ

 

Beispiele

 

VERPACKUNGEN AUS KUNSTSTOFF

 

Wie sind Polymere einer Kunststoffverpackung zu kennzeichnen, die nicht in der Entscheidung 129/97/EG aufgelistet sind?


Polymere, für die die Entscheidung 129/97/EG keine spezifische Kodierung vorsieht

Die Entscheidung 129/97/EG sieht nur für 6 unterschiedliche Polymere alphanumerische Kodes für die Kennzeichnung des spezifischen Materials vor. In Wirklichkeit werden unzählige Polymere für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendet; diese Zahl wird in Zukunft noch weiter ansteigen, da dieser Bereich einen rasanten technischen Fortschritt verzeichnet, um die verschiedensten Anforderungen zu erfüllen.

Bislang wurden Polymere, die in der Entscheidung 129/97/EG nicht ausdrücklich angeführt sind, mit dem Kode „7“ gekennzeichnet. Um aber genauere Informationen über die Zusammensetzung der Kunststoffverpackungen zu liefern und der Vielfalt der bestehenden Polymere, die alle mit dem Kode „7“ gekennzeichnet werden, gerecht zu werden, empfehlen wir, die „7“ wie folgt zu ergänzen:

  • mit dem Kurzzeichen des Polymers gemäß technischer Norm UNI EN 1043-1, soweit dies möglich ist;

Beispiel: „PA 7“ für Verpackungen aus Polyamid

  • mit der ausgeschriebenen Bezeichnung des Kunststoffes oder dem marktüblichen Kürzel, falls kein Kurzzeichen vorgesehen ist.

Beispiel: „Cellophane 7“ für Verpackungen aus Zellulose

So könnte eine Verpackung aus PET, das zu PETG umgeändert wird, mit „PETG 7“ gekennzeichnet werden.

  • Ein besonderer Fall sind die Verpackungen, die mit biologisch abbaubaren und kompostierbaren Polymeren im Sinne der Norm UNI EN 13432 hergestellt werden: Für solche Polymere sehen nämlich auch die technischen UNI-Normen keine Kodierung vor. In solchen Fällen empfehlen wir die Aufschrift „Plastica compostabile“ (Kompostierbarer Kunststoff).

Beispiel: „Plastica compostabile 7“ für Verpackungen aus Polyactiden.

Mehrschichtmaterial, das aus verschiedenen Polymeren besteht

Verpackungen, die aus zwei oder mehreren Polymeren bestehen, werden mit dem Kode „7“ gekennzeichnet, da die Entscheidung 129/97/EG auch in diesem Fall keine spezifischen Kodierungen vorsieht.

Möchte der Hersteller genauere Informationen über die Zusammensetzung der Kunststoff-Mehrschichtverpackungen liefern, empfehlen wir, sich an die technische Norm UNI EN 11469 zu halten, laut der die Kurzzeichen der Polymere der Verpackung zwischen den Zeichen “>” und “<” mit dazwischen liegendem "+" angeführt werden.

Beispiel: Eine aus PET und HPDE zusammengesetzte Mehrschichtverpackung könnte wie folgt gekennzeichnet werden: >PET+HDPE< 7.

Beispiele     

 
Mit GVD 116/2020 wurde Art. 182-ter des GVD 152/2006 über Bioabfälle geändert und bestimmt, dass die Abfälle - auch die Verpackungsabfälle - die ähnliche Merkmale in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit wie die Bioabfälle aufweisen, gemeinsam mit letzteren gesammelt und recycelt werden, vorausgesetzt, dass:

  1. für letztere von akkreditierten Stellen die Konformität mit dem europäischen Standard UNI EN 13432 für Verpackungen, die über die Kompostierung oder den biologischen Abbau verwertet werden können, bescheinigt wurde;
  2. diese angemessen gekennzeichnet sind und zusätzlich zur Angabe der Konformität mit den vorgenannten europäischen Standards eine Kennzeichnung des Herstellers und der zertifizierenden Stelle aufweisen sowie geeignete Anleitungen für die Verbraucher liefern, um diese Abfälle in den Kreislauf der getrennten Müllsammlung und des Recyclings von Bioabfällen einbringen zu können.

 

Die Umweltkennzeichnung für Einkaufstüten aus Kunststoff

Die einschlägigen Bestimmungen (GVD 152/2006, Art. 219, Absatz 3bis) haben bereits 2017 spezifische Anforderungen für die Vermarktung und die Kennzeichnung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Einkaufstüten und von ultraleichten Einkaufstüten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Kunststoff zu Hygienezwecken und/oder für lose verkaufte Nahrungsmittel (z.B. Tüten für Obst und Gemüse) eingeführt; hinzu kommen nun die Kennzeichnungspflichten des Dekrets 116, sowohl in Hinblick auf die Änderungen des Art. 219 Absatz 5 in Bezug auf die Umweltkennzeichnung der Verpackungen, als auch für die Bestimmungen über Bioabfälle mit den Änderungen des Art. 182ter GVD 152/2006.

Es können somit Tüten aus Kunststoffen vermarktet werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • wiederverwendbare Kunststofftüten mit besonderen Merkmalen in Bezug auf Dicke und Inhalt an recyceltem Material, je nach verkaufter Ware, die nicht kostenlos ausgegeben werden dürfen;
  • biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftüten mit Zertifizierung nach EN 13432 für den Warentransport;
  • biologisch abbaubare und kompostierbare zertifizierte Kunststofftüten aus ultraleichtem Material und mit einem Mindestinhalt an erneuerbarem Rohstoff (ab 1. Jänner 2021 nicht unter 60 Prozent). Die Hersteller der biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststofftüten müssen zudem den Prozentsatz der in ihren Produkten enthaltenen erneuerbaren Rohstoffe gemäß Standard EN 16640:2017 zertifizieren.

Alle obengenannten Kunststofftüten dürfen nicht kostenlos geliefert/verteilt werden; Ziel ist es, Verschwendungen zu vermeiden (sog. pricing). Die Tüten müssen zudem die Elemente zur Kennzeichnung des Herstellers aufweisen (Art. 219, Absatz 3bis, GVD 152/2006).

Zu diesen für diese Verpackungen bereits vorgesehenen Kennzeichnungspflichten zwecks Mitteilung ihrer Umweltmerkmale kommen nun die Pflichten des neuen Dekrets hinzu. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Änderung des Absatzes 5, Art. 219 in Hinblick auf die Umweltkennzeichnung der Verpackungen, als auch auf die Änderungen am Art. 182ter GVD 152/2006 über Bioabfälle im Fall der kompostierbaren Einkaufstüten.

 

 
VERPACKUNGEN AUS GLAS

 

Was geschieht, wenn das Glas weder durchsichtig noch grün oder braun ist?

Anhang VI über die Kennzeichnung der Verpackungen aus Glas sieht Kennzeichnungen für Verpackungen aus durchsichtigem, grünem oder braunem Glas vor.

Für Verpackungen aus andersfarbigem Glas kann der Kode GL 73 verwendet werden, d.h. die erste freie Kodierung, die keine besondere Farbe kennzeichnet und daher in solchen Fällen angewendet werden kann.

 
Beispiele  
 
MEHRSCHICHT-VERBUNDMATERIAL ODER VERBUNDVERPACKUNGEN

 

Beispiele
 
VERPACKUNGEN AUS TEXTILIEN

 

Für Verpackungen aus Textilmaterialien wird auf den Anhang V der Entscheidung 129/97/EG Bezug genommen.

Für Textilmaterialien, die nicht in dieser Tabelle vorgesehen und somit weder „Baumwolle“ noch „Jute“ sind, kann der Kode TEX 62 verwendet werden, d.h. die erste freie Kodierung, die kein Material kennzeichnet.

Diese Verpackungen fallen nicht unter die getrennte Hausmüllsammlung, sondern in spezifische Sammlungen. Daher sollte gemeinsam mit der Kodierung auch der Begriff „Textilien“ ausgeschrieben und mit der Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, ergänzt werden.

 


Inkrafttreten der Pflicht und Ausschöpfung der Vorräte

 Am 28. Februar 2022 wurde im Gesetzesanzeiger das Gesetz vom 25. Februar 2022, Nr. 15 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 2021 Nr. 228, sog. „Decreto Milleproroghe“, veröffentlicht.

Die Verordnung sieht in Art. 11 die Aussetzung der Umweltkennzeichnungspflicht für Verpackungen bis zum 31. Dezember 2022 sowie die Möglichkeit für die Wirtschaftstreibenden des Sektors vor, die Produkte, welche die neuen Anforderungen der Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und bereits in Verkehr gebracht oder am 1. Jänner 2023 bereits eine Kennzeichnung tragen, bis zur Erschöpfung ihrer Vorräte zu vermarkten.

 

Was ist mit „Produkten“ gemeint?

Da sich die Voraussetzungen, die in der Norm genannt werden, auf die Verpackungen beziehen, bezieht sich der Begriff „Produkte“ sinngemäß auf die Verpackungen und nicht auf die verpackten Produkte. Daraus folgt, dass die Unternehmen die Vorräte an fertigen Verpackungen, die am 31.12.2022 nicht der Kennzeichnungspflicht entsprechen, und auch wenn diese leer sind, bis zu ihrer Erschöpfung verwenden können.

 

Welche Verpackungen können nach dem 30.06.2022 vermarktet werden?

Es können die - auch leeren - Verpackungen vermarktet werden, die vor dem 31.12.2022 gekennzeichnet wurden (also bereits gedruckt wurden oder für die die Kennzeichnung bereits erzeugt/angebracht wurde); bzw. die Verpackungen, die von den Verwendern der Verpackungen bei ihren Lieferanten vor dem 31.12.2022 gekauft wurden.

 
Mit welchen Dokumenten kann belegt werden, dass es sich um Vorräte handelt, die vermarktet werden dürfen?

Wenn man berücksichtigt, dass das Datum der „Inverkehrbringung“ der Verpackung durch Dokumente über den Einkauf der Ware nachverfolgt werden kann, gilt: Falls ein Verwender (aufgrund von Art. 218, Absatz 1, Buchstabe s) des GVD 152/06 sind die Verwender die „Händler, die Vertreiber, die für die Abfüllung zuständigen Wirtschaftstreibenden, die Benutzer der Verpackungen und die Importeure von vollen Verpackungen“) bei einem Lieferanten bereits gekennzeichnete Verpackungen erwirbt (die also bereits bedruckt sind oder für die bereits eine Kennzeichnung erstellt oder angebracht wurde), ist das Datum der Dokumente ausschlaggebend (die tatsächliche Aushändigung der Ware an den Käufer könnte auch später erfolgen. Es ist nur wichtig, nachweisen zu können, dass die Ware vor dem 31.12.2022 erworben wurde).

Sollte ein Selbsterzeuger von Verpackungen („Selbsterzeuger“ sind die Subjekte, welche Rohstoffe und Verpackungsmaterialien kaufen, um Verpackungen für die eigenen Produkte (die keine Verpackungen sind) anzufertigen/zu reparieren. Der Selbsterzeuger wird auch mit Bezug auf den Rohstoff, den er für die Reparatur der eigenen Verpackungen einsetzt, als Verwender eingestuft) bereits vor dem 31.12.2022 gekennzeichnete Verpackungen lagernd haben (die also bereits bedruckt wurden und/oder für die die Kennzeichnung bereits erstellt/angebracht wurde), kann er sich auf das Datum des Produktionsloses beziehen (in diesem Fall ist auf das Produktionslos der Verpackung oder Kennzeichnung Bezug zu nehmen, falls die Pflichtinformationen in die Kennzeichnung eingefügt werden).

Mit Bezug auf die Hersteller von Verpackungen (aufgrund des Art. 218, Absatz 1, Buchstabe r) des GVD 152/06 sind die Hersteller von Verpackungen „die Lieferer von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien“), die Verpackungsvorräte lagernd haben, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist davon auszugehen, dass sie:

  • die Verpackungen in Verkehr bringen dürfen, die vom Kunden vor dem 31.12.2022 erworben wurden. In diesem Fall ist das Datum des Dokuments des Wareneinkaufs seitens des Kunden ausschlaggebend;
  • die Vorräte an neutralen Verpackungen ohne Kennzeichnung in Verkehr bringen können, wie bereits in den Erklärungen des Ministeriums für den ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 erörtert, indem sie die Unterlagen mit den Pflichtinformationen für den Kunden (Zusammensetzung der Verpackung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG) beilegen.

Handelt es sich um Verpackungen, die noch bedruckt oder (mit den Modalitäten, die für den spezifischen Fall vorgesehen sind), mit einer Kennzeichnung versehen werden, muss eine Vereinbarung mit dem Kunden abgeschlossen werden, in der definiert wird, an welcher Stelle der Lieferkette diese Vorgänge abgewickelt werden.

Können auch Verpackungsvorräte in Verkehr gebracht werden, die in anderen Ländern lagernd sind?

Wurden die Verpackungen vor dem 31.12.2022 erworben, können die Vorräte vermarktet werden, auch wenn sie in einem anderen Land lagernd sind. In diesem Fall ist das Datum des Dokuments des Einkaufs der Verpackungen ausschlaggebend.


Die Umweltkennzeichnung im Überblick

Die nachfolgende Tabelle fasst die Inhalte dieses Leitfadens zusammen und stellt dabei die wichtigsten Themen schematisch dar: die Inhalte, die in Pflichtinhalte und empfohlene Inhalte unterteilt sind; die Modalitäten, d.h. den Standort und das Format, für die Lösungen vorgeschlagen werden, die aber nicht zwingend sind, sowie die entsprechenden Fristen.

Diese Hinweise gelten für alle Verpackungen.

 

 


Glossar

 

ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG [„GESTIONE DEI RIFIUTI”]  

Laut Art. 183, Absatz 1, Buchstabe n) des GVD 152/06 ist mit Abfallbewirtschaftung Folgendes gemeint: „Die Sammlung, der Transport, die Verwertung und die Entsorgung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Entsorgungsanlagen nach deren Schließung, mit Ausnahme der Handlungen, die von Händlern oder Vermittlern vorgenommen werden".

 

ABFALLKONSORTIEN NACH LIEFERKETTEN [„CONSORZI DI FILIERA”]

Art. 223 des GVD 152/06 sieht vor, dass die Hersteller von Verpackungen ein Konsortium für jedes Verpackungsmaterial (Stahl, Aluminium, Papier, Holz, Kunststoff und Glas) bilden. Die sechs Abfallkonsortien nach Lieferketten sind:

Ricrea – Nationales Konsortium für Recycling und Verwertung der Verpackungen aus Stahl;

Cial – Nationales Konsortium der Verpackungen aus Aluminium;

Comieco – Nationales Konsortium für die Verwertung und das Recycling der Verpackungen aus Zellulose;

Rilegno – Nationales Konsortium für die Sammlung, die Verwertung und das Recycling der Verpackungen aus Holz;

Corepla – Nationales Konsortium für die Sammlung, das Recycling und die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff;

Biorepak – Nationales Konsortium für die Sammlung, die Verwertung und das organische Recycling der Abfälle von Verpackung aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Kunststoff;

Coreve – Konsortium für die Verwertung von Glas.

Alternativ zur Eintragung in die Abfallkonsortien nach Lieferketten können die Hersteller im Sinne des Art. 221, Absatz 3 desselben Dekretes: „a) eigenständig, auch in kollektiver Form, die Bewirtschaftung der eigenen Verpackungsabfälle auf dem gesamten Staatsgebiet organisieren; [...] c) auf eigene Verantwortung anhand geeigneter Unterlagen bescheinigen, dass ein System zur Rückerstattung der eigenen Verpackungen errichtet wurde und sich dieses System selbst finanziert [...]“.

 

AUS MEHREREN MATERIALIEN BESTEHENDE VERPACKUNG [„IMBALLAGGIO MULTIMATERIALE“]

Eine Verpackung, die aus mehreren getrennten Komponenten aus unterschiedlichen Materialien besteht. Im Gegensatz zur Verbundverpackung können die einzelnen Materialien, welche die Verpackung bilden, getrennt werden. Aus mehreren Materialien bestehende Verpackungen sind zum Beispiel Pralinenschachteln (Papier für die Schachtel, Kunststoff für den internen Formbehälter), Bonbontüten (Kunststoff für die Tüte, Papier für die einzelnen Bonbons), Kaffeedosen (Aluminium für die Dose, Kunststoff für den Deckel), etc.

 

BIOLOGISCHER ABBAU [„BIODEGRADAZIONE”]

Thermochemischer Prozess, der innerhalb einer gewissen Zeitspanne und unter spezifischen Umweltbedingungen erfolgt. Während des biologischen Abbaus werden die Materialien/Produkte in Biomasse, Wasser und Kohlenstoffdioxid umgewandelt.

 

ENERGIERÜCKGEWINNUNG (VERBRENNUNG) [„RECUPERO ENERGETICO (TERMOVALORIZZAZIONE)“]

Laut Art. 218, Absatz 1, Buchstabe n) des GVD 152/06 liegt eine Energierückgewinnung aus Verpackungsabfällen vor, wenn diese brennbaren Verpackungsabfälle zur Produktion von Energie durch Verbrennung (mit oder ohne andere Abfallarten) mit Wärmerückgewinnung verwendet werden.

 

GETRENNTE MÜLLSAMMLUNG [“RACCOLTA DIFFERENZIATA”]
Gesetzesvertretendes Dekret 152/06, Artikel 183, Absatz 1 Buchstabe f (3. April 2006).

Die Sammlung, die gemäß den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Effizienz dazu geeignet ist, Hausmüll zum Zeitpunkt der Sammlung in einheitlichen Abfallgruppen oder den feuchten Bioabfall auch zum Zeitpunkt der Behandlung zusammenzulegen sowie die Verpackungsabfälle getrennt von den anderen Hausabfällen zusammenzulegen, vorausgesetzt, dass alle genannten Abfälle auch tatsächlich für die Verwertung bestimmt sind.

 

HERSTELLER VON VERPACKUNGEN [„PRODUTTORE DI IMBALLAGGI”]

Laut Art. 218, Absatz 1, Buchstabe r) des GVD 152/06 sind die Hersteller von Verpackungen „die Lieferer von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien“.

 

KOMPOSTIERBARKEIT [„COMPOSTABILITÀ”]
(Greene, J.P. (2014). Sustainable Plastics: Environmental Assessments of Biobased, Biodegradable, and Recycled Plastics. (1st Ed). John Wiley & Sons.)

Die Kompostierbarkeit ist die Fähigkeit eines Materials, durch den Prozess der Kompostierung - ein biologischer aerober Prozess unter bestimmten externen Umweltbedingungen - Kompost (Biomasse) zu generieren. Gewöhnlich herrschen in gewerblichen Kompostieranlagen Temperaturen zwischen 50 °C und 60 °C und eine Feuchtigkeit zwischen 45% und 55%.

 

Die technische Norm UNI EN 13432 gibt die Voraussetzungen an, die eine Verpackung erfüllen muss, um als Kompost verwertbar zu sein:

  • Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
  • Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen;
  • Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.

 

PRIMÄRVERPACKUNG (ODER VERKAUFSVERPACKUNG) [„IMBALLAGGIO PRIMARIO (O PER LA VENDITA)“]

Im GvD 152/06 – Art. 218, Buchstabe b) wird die Primärverpackung als Verpackung bezeichnet, „die in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit für den Endbenutzer oder den Verbraucher darstellt“. Im Allgemeinen ist die Primärverpackung die Verpackung, welche das einzelne konsumbereite Produkt umgibt.

 

RECYCLING/RECYCLING VON VERPACKUNGEN [„RICICLO/RICICLAGGIO DEGLI IMBALLAGGI“]
(Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 3, Absatz 17 (19. November 2008)). 

Jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

 

SEKUNDÄRROHSTOFF [„MATERIA PRIMA SECONDA (MPS)“]

Gesamtheit von Abfällen, die keine Abfälle mehr sind, wenn sie einem Verwertungsverfahren, einschließlich Recycling, unterzogen werden und spezifische Kriterien erfüllen.

 

SEKUNDÄRVERPACKUNG (ODER MEHRFACHE VERPACKUNG) [„IMBALLAGGIO SECONDARIO (O MULTIPLO)“]

Im GvD 152/06 – Art. 218, Buchstabe c) wird die Sekundärverpackung als Verpackung bezeichnet, „die in der Verkaufsstelle eine Gruppe bestehend aus einer bestimmten Anzahl an Verkaufseinheiten bildet, unabhängig davon, ob sie dem Endbenutzer oder Verbraucher als solche verkauft wird oder ausschließlich der besseren Einräumung der Ware in die Regale dient. Sie kann vom Produkt entfernt werden, ohne dessen Merkmale zu verändern“. Im Allgemeinen umgibt die Sekundärverpackung eine gewisse Anzahl an konsumbereiten Einzelprodukten. Wird die Sekundärverpackung entfernt, zeigt sich das unverändert bleibende und konsumbereite Produkt in der Primärverpackung.

SELBSTERZEUGER [„AUTOPRODUTTORE“]

„Selbsterzeuger“ sind die Subjekte, welche Rohstoffe und Verpackungsmaterialien kaufen, um Verpackungen für die eigenen Produkte (die keine Verpackungen sind) anzufertigen/zu reparieren. Der Selbsterzeuger wird auch mit Bezug auf den Rohstoff, den er für die Reparatur der eigenen Verpackungen einsetzt, als Verwender eingestuft.

 

TERTIÄRVERPACKUNG (ODER TRANSPORTVERPACKUNG) [„IMBALLAGGIO TERZIARIO (O PER IL TRASPORTO)”]

Im GVD 152/06 – Art. 218, Buchstabe d) wird die Tertiärverpackung als Verpackung bezeichnet, „welche die Handhabung und den Warentransport, von den Rohstoffen bis hin zum Fertigprodukt, einer gewissen Anzahl an Verkaufseinheiten oder Mehrfach-Verpackungen erleichtert, um deren Beeinträchtigung und andere Transportschäden zu verhindern, Container für Straßen-, Bahn-, See- und Lufttransporte ausgenommen“. Im Allgemeinen dient die Tertiärverpackung dazu, die Waren während des Transports zu schützen und deren Handhabung zu erleichtern.

 

UNI-NORM [„NORMATIVA UNI“]

Die Abkürzung UNI kennzeichnet „fakultative normierende Dokumente (UNI-Normen, technische Merkmale, technische Berichte und Bezugsverfahren) in allen Industrie-, Handels- und Tertiärbereichen“.

Technische Normen sind Techniken, die von einem internationalen, europäischen oder nationalen Normungsorgan genehmigt und veröffentlicht werden und deren Beachtung freiwillig erfolgt; sie werden als „anerkannte Regeln der Technik“ definiert.

Ihre Beachtung ist somit nicht zwingend, und es sind auch alternative und gleichwertige Lösungen möglich, sofern sie wirksam belegt sind.

 

VERBRAUCHER [„CONSUMATORE”]

Der Verbraucher von Verpackungen ist das Subjekt, welches nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit für den eigenen Gebrauch Verpackungen, Artikel oder verpackte Waren erwirbt oder importiert.

 

VERBUNDVERPACKUNG [„IMBALLAGGIO COMPOSTO“]

Eine „Verbundverpackung“ ist eine Verpackung, die sich aus verschiedenen Verpackungsmaterialien zusammensetzt, die nicht manuell getrennt werden können.

VERPACKUNG [„IMBALLAGGIO”]

Laut GVD 152/06, Art. 218 ist eine Verpackung „ein aus beliebigen Stoffen hergestelltes Produkt zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden, sowie alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel".

 

VERPACKUNGSABFALL [„RIFIUTO DI IMBALLAGGIO“]
Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

 

VERWENDER VON VERPACKUNGEN [„UTILIZZATORE DI IMBALLAGGI”]

Laut Art. 218, Absatz 1, Buchstabe s) des GVD 152/06 sind die Verwender die „Händler, die Vertreiber, die für die Abfüllung zuständigen Wirtschaftstreibenden, die Benutzer der Verpackungen und die Importeure von vollen Verpackungen“.

 

VERWERTUNG DER DURCH VERPACKUNG ERZEUGTEN ABFÄLLE [„RECUPERO DEI RIFIUTI GENERATI DA IMBALLAGGIO”]
(Richtlinie 2008/98/EG, Artikel 3, Absatz 15 (19. November 2008). 

Mit Verwertung der erzeugten Abfälle ist jedes Verfahren gemeint, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

 

VOLLE VERPACKUNGEN [„IMBALLAGGI PIENI”]

Gemeint sind damit die Verpackungen, welche verpackte Waren enthalten. So sind z.B. bei einem Importeur von Dosenbier die „vollen Verpackungen“ das Aluminium der Dosen und andere gegebenenfalls vorkommende Sekundär- und Tertiärverpackungen der Ware.